Norm
ABGB §1090 IcRechtssatz
Zur Frage der Kündbarkeit eines im Jahre 1922 abgeschlossenen Mietvertrages, in dem vereinbart wurde, daß das Mietverhältnis bis zum Ablauf von sechs Jahren nach gänzlicher Aufhebung des Mieterschutzgesetzes unkündbar sei. Zur Frage der Kündigung durch einen Vermieter, wenn das ursprüngliche Bestandobjekt in mehrere Grundbuchskörper ins Eigentum verschiedener Personen zerlegt wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0025040Dokumentnummer
JJR_19680319_OGH0002_0080OB00074_6800000_001