Norm
EO §234 Abs1Rechtssatz
War dem betreibenden Gläubiger im Zeitpunkt der Meistbotsverteilungstagsatzung nicht bekannt, daß die Forderung eines Hypothekargläubigers, die nach dem Buchstand bei der Verteilung des Meistbots zu berücksichtigen war und auch berücksichtigt wurde, in diesem Zeitpunkt bereits getilgt war, und hat er infolge dieser Unkenntnis keinen Widerspurch erhoben, so ist er dennoch nicht berechtigt, die Berücksichtigung dieser Forderung mit Rekurs zu bekämpfen. Es bleibt ihm nur die Möglichkeit, allenfalls im Prozeßweg von dem bereicherten Hypothekargläubiger den Ersatz des auf ihn (betreibenden Gläubiger) entfallenden Betrages zu begehren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0003471Dokumentnummer
JJR_19680319_OGH0002_0030OB00023_6800000_001