Rechtssatz
Einer juristischen Person, die erst nach Ablauf der Rekursfrist rechtlich existent geworden ist, fehlt es an der Rekurslegitimation gemäß § 9 AußStrG. Die Frage einer sachlicne Erledigung des Rekurses nach § 11 Abs 2 AußStrG erhebt sich daher gar nicht.Einer juristischen Person, die erst nach Ablauf der Rekursfrist rechtlich existent geworden ist, fehlt es an der Rekurslegitimation gemäß Paragraph 9, AußStrG. Die Frage einer sachlicne Erledigung des Rekurses nach Paragraph 11, Absatz 2, AußStrG erhebt sich daher gar nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0006848Dokumentnummer
JJR_19680320_OGH0002_0060OB00077_6800000_001