RS OGH 1968/3/20 7Ob58/68, 7Ob155/72, 2Ob313/98p

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Veröffentlicht am 20.03.1968
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Norm

VersVG §12 Abs3

Rechtssatz

Das Ablehnungsschreiben muß abstrakt den gesetzlichen Vorschriften entsprechen, selbst wenn der Empfänger rechtskundig ist oder sich die entsprechende Belehrung leicht hätte verschaffen können. Es ist nicht zu untersuchen, ob der Adressat des Schreibens die Rechtslage gekannt hat, denn es handelt sich um eine gesetzliche Formvorschrift.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 58/68
    Entscheidungstext OGH 20.03.1968 7 Ob 58/68
    Veröff: ZVR 1969/214 S 181
  • 7 Ob 155/72
    Entscheidungstext OGH 12.07.1972 7 Ob 155/72
    Veröff: VersR 1973,143 = ZVR 1973/224 S 390
  • 2 Ob 313/98p
    Entscheidungstext OGH 22.02.2000 2 Ob 313/98p
    Vgl auch; Beisatz: An die Erfordernisse des Inhalts eines Ablehnungsschreibens sowohl im Sinne des § 27 Abs 2 KHVG als auch im Sinne des § 12 Abs 2 VersVG sind die gleichen Anforderungen zu stellen. In klarer und unmissverständlicher Weise muss darauf hingewiesen werden, dass der Versicherer die Leistung ablehnt; sonst ist die Ablehnung ohne Wirkung. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0080217

Dokumentnummer

JJR_19680320_OGH0002_0070OB00058_6800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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