Norm
StVO §2 Abs1 Z2Rechtssatz
1. Straßenteile sind nur dann rechtlich nicht der Fahrbahn zuzuzählen, wenn die Absicht der Straßenverwaltung, die Randteile einer Straße ausschließlich anderen Zwecken als dem Fahrzeugverkehr zu widmen, den Straßenbenützern augenfällig wird.
2. Dies kommt durch die vollkommen verschiedene Oberflächenbeschaffenheit, wie etwa beim Straßenbankett, zum Ausdruck.
Entscheidungstexte
Schlagworte
AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0073196Im RIS seit
21.03.1968Zuletzt aktualisiert am
18.04.2023