RS OGH 1968/3/22 1AZR392/67

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.03.1968
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Norm

ABGB §1157
DHG §1
VersVG §67

Rechtssatz

Der Schadenersatzanspruch des Arbeitgebers gegen seinen Arbeitnehmer aus der Beschädigung des Fahrzeugs des Arbeitgebers geht nach § 67 VersVG auch dann auf den Kaskoversicherer über, wenn der Arbeitnehmer zur Zeit des Schadenfalles der berechtigte Fahrer war. Mit Abschluß einer Kaskoversicherung gibt der Arbeitgeber in aller Regel nicht zu erkennen, daß er seinen angestellten Fahrer auch vor Regreßansprüchen des Versicherers bewahren will. Den Arbeitgeber trifft seinem angestellten Fahrer gegenüber nicht die Rechtspflicht, eine Kraftfahrzeugkaskoversicherung abzuschließen. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, für seinen angestellten Fahrer - über die gesetzlich vorgeschriebene Haftpflichtversicherung hinaus - eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, die den Fahrer vor Rückgriffen seitens des Kaskoversicherers wegen vom Fahrer an dem Fahrzeug des Arbeitgebers angerichteter Schäden schützt.

Schlagworte

*D*; Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1968:RS0103162

Dokumentnummer

JJR_19680322_AUSL000_001AZR00392_6700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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