Norm
ABGB §1079Rechtssatz
Wird eine mit einem Vorkaufsrecht belastete Sache auf eine andere Art als durch Verkauf veräußert, so erlischt das nicht verbücherte Vorkaufsrecht mangels entgegenstehender Vereinbarung entschädigungslos.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0025160Dokumentnummer
JJR_19680403_OGH0002_0070OB00046_6800000_001