Norm
ABGB §366 ARechtssatz
Wer von einem anderen eine Sache in Kenntnis des Umstandes, daß sie dieser unter Eigentumsvorbehalt gekauft hat, erwirbt, erlangt daran Eigentum, sobald das Eigentumsrecht des Vorbehaltsverkäufers infolge Zahlung der Schuld erloschen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0010863Dokumentnummer
JJR_19680403_OGH0002_0030OB00037_6800000_002