RS OGH 1968/4/4 1Ob241/67, 1Ob221/69

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.04.1968
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Norm

ABGB §1298
ABGB §1304 A1
AHG §2 Abs2

Rechtssatz

Bei Beurteilung der Frage einer Verletzung der Rettungspflicht (hier Vergleich mit jener Firma, welche die erforderlichen Zusatzgeräte im "Ausgleichsfahrzeug" fehlerhaft montiert hatte) können in besonders gelangten Fällen auch bei wirtschaftlichen und sonstigen persönlichen Verhältnisse des Geschädigten eine Rolle spielen. Den Geschädigten trifft in Anbetracht seiner Rettungspflicht die Last des Beweises für die Unzumutbarkeit weiterer Schritte gegen einen Dritten.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 241/67
    Entscheidungstext OGH 04.04.1968 1 Ob 241/67
    Veröff: KJ 1968,42; hiezu ablehnend Matscher JBl 1974,545, JBl 1974,602
  • 1 Ob 221/69
    Entscheidungstext OGH 11.12.1969 1 Ob 221/69
    Zweiter Rechtsgang zu 1 Ob 241/67

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0026361

Dokumentnummer

JJR_19680404_OGH0002_0010OB00241_6700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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