Norm
ABGB §1298Rechtssatz
Bei Beurteilung der Frage einer Verletzung der Rettungspflicht (hier Vergleich mit jener Firma, welche die erforderlichen Zusatzgeräte im "Ausgleichsfahrzeug" fehlerhaft montiert hatte) können in besonders gelangten Fällen auch bei wirtschaftlichen und sonstigen persönlichen Verhältnisse des Geschädigten eine Rolle spielen. Den Geschädigten trifft in Anbetracht seiner Rettungspflicht die Last des Beweises für die Unzumutbarkeit weiterer Schritte gegen einen Dritten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0026361Dokumentnummer
JJR_19680404_OGH0002_0010OB00241_6700000_001