Norm
AHG §1 BaRechtssatz
Die Überprüfung eines "Ausgleichfahrzeuges" auf seine Verkehrstauglichkeit und Verkehrssicherheit bei Lenkung durch eine bestimmte Person seitens der MA 46, Wien (mittelbare Bundesverwaltung) und die Erstattung eines "technischen Gutachtens" über Verkehrseignung dieses Fahrzeuges (als Grundlage für die Zulassung zum Verkehr seitens der Polizeidirektion - Verkehrsamt) seitens der MA 46 erfolgt in Vollziehung der Gesetze.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0050111Dokumentnummer
JJR_19680404_OGH0002_0010OB00241_6700000_002