Norm
ABGB §1042 BRechtssatz
Der Verwendungskläger muß bei der Erbringung seiner Leistung weder eine bestimmte Person als ersatzpflichtig in Aussicht genommen haben, noch ist der Forderungswille gegenüber der ersatzpflichtigen Person zu äußern; es genügt vielmehr, daß dieser Forderungswille bei der Erbringung des Aufwandes vorhanden gewesen ist (Stanzl in Klang 2. Auflage IV S 925; SZ 12/283).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0024957Dokumentnummer
JJR_19680404_OGH0002_0010OB00071_6800000_001