Norm
StVO §76 Abs1 IIaRechtssatz
Kein Verschulden eines Fußgängers, der auf einer Freilandstraße rechts geht, weil er auf der linken Seite durch die Scheinwerfer der entgegenkommenden Fahrzeuge in seiner Sicht behindert ist und wegen der Felsen neben dieser Straßenseite keine Möglichkeit hat, nach links auszuweichen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0075566Dokumentnummer
JJR_19680404_OGH0002_0020OB00091_6800000_001