TE Vwgh Erkenntnis 2002/9/3 99/03/0335

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Veröffentlicht am 03.09.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
62 Arbeitsmarktverwaltung;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

AlVG 1977 §24 Abs2;
AlVG 1977 §25 Abs1;
AlVG 1977 §38;
AlVG 1977 §50 Abs1;
AVG §13a;
NotstandshilfeV §2 Abs1;
NotstandshilfeV §2 Abs2;
NotstandshilfeV §2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Gall und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Winter, über die Beschwerde des T in Wien, vertreten durch Dr. Wolf Dieter Grumbeck, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Mechitaristengasse 1, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 6. April 1999, Zl. LGSW/Abt. 10-AlV/1218/56/1998-2419, betreffend Widerruf und Rückforderung von Notstandshilfe, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 38 in Verbindung mit § 24 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) der Bezug der Notstandshilfe des Beschwerdeführers für den Zeitraum vom 9. Februar 1998 bis 30. April 1998 widerrufen und gemäß § 38 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 AlVG der Beschwerdeführer zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von S 13.511,-- verpflichtet.

Nach Zitat der maßgeblichen Gesetzesstellen führte die belangte Behörde begründend im Wesentlichen aus, auf Grund der Behauptungen des Beschwerdeführers bei der Antragstellung am 9. Feber 1998, insbesondere er habe kein Einkommen und sei "ledig" und stehe in keiner Lebensgemeinschaft, sei ihm <seite_2>Notstandshilfe im Zeitraum 9. Feber 1998 bis 30. April 1998 in der Höhe von S 166,80 täglich gewährt worden. In der Folge habe sich auf Grund von Angaben des Beschwerdeführers und des durchgeführten Ermittlungsverfahrens ergeben, dass er - im Gegensatz zu seiner anlässlich der Antragstellung am 9. Feber 1998 aufgestellten Behauptung - seit November 1997 in Lebensgemeinschaft mit Frau M. in Wien, Bstraße, gewohnt habe. Laut Meldeunterlagen sei der Beschwerdeführer an der von ihm als Wohnsitz genannten Adresse Wien 19, Ggasse, lediglich im Zeitraum vom 17. Jänner 1997 bis 25. November 1997 polizeilich gemeldet gewesen. Ab dem 26. November 1997 sei keinerlei Anmeldung an dieser Adresse erfolgt. Seit 25. November 1997 sei der Beschwerdeführer ohne Unterbrechung an der Adresse Wien 21, Bstraße, mit ordentlichem Wohnsitz - ohne Zweitmeldungen - gemeldet. Eine Erhebung im 19. Bezirk, Ggasse, habe ergeben, dass er lediglich öfters im Haus gesehen werde, jedoch nicht seinen Wohnsitz dort habe. Eine Erhebung im 21. Bezirk, Bstraße, habe ergeben, dass er seit Ende 1997 im Hause bei und meistens mit Frau M. (nunmehr Frau K.) gesehen worden sei. Dies im gesamten Zeitraum regelmäßig und auch zu verschiedenen Tageszeiten, so dass angenommen worden sei, dass der Beschwerdeführer als bisheriger Lebensgefährte und nunmehriger Gatte eben auch seit Ende 1997 an dieser Adresse wohne und seinen Lebensmittelpunkt hier habe.

Am 18. Mai 1998 habe er niederschriftlich beim Arbeitsmarktservice Versicherungsdienste angegeben, dass er seit September 1997 eine Lebensgemeinschaft mit Frau M. führe. Er habe auch eine Lohnbestätigung von Frau M. beigebracht. Am 27. Juli 1998 habe er niederschriftlich beim Arbeitsmarktservice Versicherungsdienste angegeben, dass er seit 25. November 1997 eine Lebensgemeinschaft mit Frau M. führe. Frau M. sei im Oktober 1997 von ihrem vorherigen Gatten geschieden worden, durch diese Scheidung seien erhebliche finanzielle Aufwendungen entstanden. Auf Grund der vom Beschwerdeführer erbrachten Lohnbestätigung von Frau M. und seinen Angaben betreffend die Lebensgemeinschaft habe das Arbeitsmarktservice <seite_3>Versicherungsdienste die Bemessung seiner Notstandshilfe unter Anrechnung des Einkommens seiner Lebensgefährtin berichtigt und die zu Unrecht bezogene Notstandshilfe zurückgefordert.

Der Beschwerdeführer habe im Berufungsverfahren behauptet, dass er erst ab Mai 1998 eine Lebensgemeinschaft führe, wohingegen er in den beiden Niederschriften beim Arbeitsmarktservice Versicherungsdienste vom 18. Mai 1998 und vom 27. Juli 1998 angegeben habe, dass er seit Ende 1997 eine Lebensgemeinschaft mit Frau M. führe. Seine Behauptungen, die Lebensgemeinschaft sei erst ab Mai 1998 eingegangen worden, erschienen daher nicht glaubwürdig, weil sie erst aufgestellt worden seien, als er zur Kenntnis habe nehmen müssen, dass ihm mangels Notlage kein Anspruch auf Notstandshilfe zustehe, und zumal auch die Erhebungen im 19. und 21. Bezirk seine Angaben nicht bestätigten. Das anrechenbare Einkommen betrage unter Berücksichtigung des (auf Grund der vorgelegten Lohnbestätigungen ermittelten) Nettoeinkommens der Lebensgefährtin und unter Bedachtnahme auf das Werbekostenpauschale, die Freigrenzen für die Lebensgefährtin und deren zwei Kinder und eine zusätzliche Freigrenze für einen aufgenommenen Kredit S 9.093,43 monatlich und übersteige den Anspruch des Beschwerdeführers auf Notstandshilfe von S 166,80 täglich, weshalb kein Anspruch auf Notstandshilfe gegeben sei. Somit werde die zu Unrecht bezogene Notstandshilfe rückgefordert.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende - mit einem weiteren Schriftsatz ergänzte - Beschwerde mit dem Antrag, ihn kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

<seite_4>§ 24 AlVG lautet:

"§ 24. (1) Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen.

(2) Wenn sich die Zuerkennung oder die Bemessung des Arbeitslosengeldes nachträglich als gesetzlich nicht begründet herausstellt, ist die Zuerkennung zu widerrufen oder die Bemessung rückwirkend zu berichtigen."

§ 25 Abs. 1 AlVG lautet:

"§ 25. (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührt. ..."

§ 50 Abs. 1 AlVG lautet:

"§ 50. (1) Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses, anzuzeigen. ..."

§ 2 Abs. 1 und 2 der Nothilfeverordnung (NH-VO), BGBl. Nr. 352/1973, lautet:

"§ 2. (1) Notlage liegt vor, wenn das Einkommen des (der) Arbeitslosen und das seines Ehepartners (Lebengefährten bzw. seiner Lebensgefährtin) zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des (der) Arbeitslosen nicht ausreicht.

(2) Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des mit dem Arbeitslosen (der Arbeitslosen) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) zu berücksichtigen. ..."

<seite_5>Gegen den angefochtenen Bescheid bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die belangte Behörde sei ihrer aus § 60 AVG erfließenden Begründungspflicht nicht hinreichend nachgekommen. Sie habe dem angefochtenen Bescheid die Annahme zu Grunde gelegt, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seiner nunmehrigen Ehegattin seit Ende 1997 eine Lebensgemeinschaft bestünde, wobei die belangte Behörde diese Annahme im Wesentlichen auf die eigenen Angaben des Beschwerdeführers vor dem Arbeitsmarktservice am 18. Mai und am 27. Juli 1997 stütze. Die diesbezüglichen Erklärungen des Beschwerdeführers seien der belangten Behörde als schlüssig erschienen, da sie vom Beschwerdeführer selbst stammten. Darüber hinaus stütze sich die Behörde auf Ermittlungen im 19.und

21. Bezirk und weiters angeblich eingeholte Meldeamtsunterlagen. Die belangte Behörde übersehe dabei, dass es im Sinne der Bestimmung des § 37 AVG Zweck des Ermittlungsverfahrens sei, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Weiters übersehe die belangte Behörde, dass es ihre Obliegenheit gewesen wäre, im Sinne des normierten Grundsatzes der materiellen Wahrheitsfindung den objektiven Sachverhalt festzustellen, sohin, ob tatsächlich eine Lebensgemeinschaft des Beschwerdeführers im gegenständlichen Zeitraum mit Frau M. vorgelegen sei oder nicht. Der Beschwerdeführer hätte mit den entsprechenden Ermittlungsergebnisse konfrontiert werden und es hätte ihm Gelegenheit gegeben werden müssen, dazu Stellung zu nehmen. Auf Grund der Manuduktionspflicht der Behörde hätte diese den Beschwerdeführer darauf hinweisen müssen, was als Lebensgemeinschaft zu betrachten ist, da das Vorliegen einer solchen relevant für die Ansprüche des Beschwerdeführers auf Notstandshilfe gewesen wären. Im Weiteren bestreitet der Beschwerdeführer, dass im maßgeblichen Zeitpunkt eine Lebensgemeinschaft mit Frau M. bestanden habe und bringt vor, er sei lediglich im 21. Bezirk bei Frau M. gemeldet gewesen, da diese einen Hauswartposten habe und auf Grund der Scheidung im Oktober 1997 die Gefahr bestanden habe, dass sie in eine kleinere <seite_6>Dienstwohnung übersiedeln müsse. Faktisch habe er im

19. Bezirk bei seinem Bruder gewohnt.

Dieses Vorbringen ist jedoch nicht zielführend.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht das Wesen einer Lebensgemeinschaft in einem eheähnlichen Zustand, der dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht. Dazu gehört im Allgemeinen die Geschlechts-, Wohnungs- und - vor allem - Wirtschaftsgemeinschaft, wobei aber, wie auch bei einer Ehe, das eine oder andere Merkmal weniger ausgeprägt sein oder ganz fehlen kann. Jenes Element, um dessentwillen die Lebensgemeinschaft im konkreten Regelungszusammenhang von Bedeutung ist, nämlich das gemeinsame Wirtschaften, ist jedoch unverzichtbar (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. November 2001, Zl. 2001/08/0101, mit weiteren Nachweisen). Die belangte Behörde ging auch im Beschwerdefall vom Vorliegen dieser Kriterien aus; dies begegnet nach der Aktenlage keinen Bedenken.

Insoweit der Beschwerdeführer Mängel des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens geltend macht und die Verletzung des Parteiengehörs behauptet, ist ihm zu entgegnen, dass er jedenfalls hinreichend Gelegenheit hatte, seinen Standpunkt im Rahmen der Berufung darzustellen, und dies auch tat, weshalb der behauptet Verfahrensmangel nicht gegeben ist.

Wenn der Beschwerdeführer glauben zu machen sucht, eine Lebensgemeinschaft habe erst ab seiner Eheschließung im Mai 1998, und nicht im davor gelegenen Zeitraum von Feber bis April 1998 vorgelegen, und damit die Beweiswürdigung der belangten Behörde rügt, ist er auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, nach der die Würdigung der Beweise, auf Grund deren der Sachverhalt angenommen wurde, nur insofern der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle zugänglich ist, als es sich um die Beurteilung handelt, ob der Denkvorgang der Beweiswürdigung schlüssig ist, dass heißt mit den Denkgesetzen im Einklang steht, und ob der Sachverhalt, der im Denkvorgang gewürdigt wurde, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden ist (vgl. <seite_7>das hg. Erkenntnis vom 30. März 1982, Zl. 81/11/0029). Diesbezüglich zeigt der Beschwerdeführer nichts Stichhältiges auf. Die Annahme der belangten Behörde, es sei eine Lebensgemeinschaft im hier in Rede stehenden Zeitraum vorgelegen, kann im Sinne der zitierten Rechtsprechung schon deshalb nicht als rechtswidrig angesehen werden, zumal der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren nicht bestritten hat, dass seine Lebensgefährtin während dieser Zeit von ihm schwanger wurde (errechneter Geburtstermin 30. Oktober 1998, vgl. Blatt Zl. 69) und er in seiner Berufung ausdrücklich darauf hinwies, dass er sie nach ihrer Scheidung von ihrem früheren Mann - welche im Oktober 1997 stattfand - finanziell unterstützte, sodass jedenfalls von einer Geschlechts- und Wirtschaftsgemeinschaft auszugehen ist. Dass der Beschwerdeführer, wie er im Verwaltungsverfahren behauptete, nicht täglich, sondern nur 3 bis 4 Mal wöchentlich bei seiner Lebensgefährtin nächtigte, vermag die Annahme einer Lebensgemeinschaft nicht zu widerlegen.

Ferner ist dem Beschwerdeführer zu entgegnen, dass die aus § 13a AVG abzuleitende Manuduktionspflicht nicht so weit geht, dass der Begriff Lebensgemeinschaft im Einzelnen von der Behörde mit ihm näher erörtert werden muss (vgl. dazu das in diesem Sinne ähnliche hg. Erkenntnis vom 26. Juni 1990, Zl. 90/05/0075). Weiters ist nicht zu erkennen und wird vom Beschwerdeführer auch nicht näher dargelegt, weshalb der angefochtene Bescheid nicht den Kriterien des § 60 AVG entsprechen soll.

Der Beschwerdeführer bemängelt außerdem, dass er anlässlich seiner Niederschrift vom 18. Mai 1998 die Lohnbescheinigung der Frau M. vorgelegt habe, aus der sich ein Einkommen derselben im Jänner 1998 in der Höhe von netto S 22.769,43 ergeben habe, von welchem die belangte Behörde die weiteren Berechnungen angestellt habe. Er bringt in der Beschwerde vor, dies habe zwar im angegebenen Zeitpunkt den Tatsachen entsprochen, allerdings habe Frau M. in den Monaten Februar 1998 lediglich netto S 16.863,-- sowie im März 1998 lediglich netto S 16.985,64 und weiters im April 1998 lediglich S 16.666,-- ins Verdienen gebracht. Diesem Umstand sei von Seiten der Behörde keineswegs Rechnung <seite_8>getragen worden. Dem ist entgegenzuhalten, dass das Nettoeinkommen von Frau M. nach der mit 28. Mai 1998 datierten Lohnbescheinigung ihres Dienstgebers im Jänner 1998 dem von der belangten Behörde angenommen Nettoeinkommen entspricht, wobei der Dienstgeber angegeben hat, dass diese Entlohnung monatlich gleich bleibend bis Jahresende bzw. bis zur Schutzfrist erfolge. Auch aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Lohn/Gehaltsausweisen von Frau M. von Februar, März und April 1998 ergibt sich nichts anderes. In der Beschwerde erstmalig aufgestellte Behauptungen können jedoch als Neuerungen nicht zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen. Wenn der Beschwerdeführer zum Beweis dafür, dass er im fraglichen Zeitraum keineswegs eine Lebensgemeinschaft zu Frau M., seiner nunmehrigen Ehefrau, unterhalten habe, Zeugen namhaft macht, ist er gleichfalls auf das vor dem Verwaltungsgerichtshof geltende Neuerungsverbot hinzuweisen. Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erfolgt die Prüfung des angefochtenen Bescheides - sofern ein mängelfreies Verfahren vorliegt - gemäß § 41 Abs. 1 VwGG, nämlich ausschließlich auf Grund des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhaltes.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG Abstand genommen werden.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001. Wien, am 3. September 2002

Dr. Sauberer

Mag. Winter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999030335.X00

Im RIS seit

07.11.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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