RS OGH 1968/4/9 8Ob80/68, 4Ob23/93 (4Ob24/93), 4Ob2073/96y, 1Ob2005/96a, 10Ob136/98t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.04.1968
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Norm

ABGB §1151 IB
ABGB §1170

Rechtssatz

Wurde das dem Unternehmer aufgetragene Werk, ohne daß eine Säumnis des Unternehmers hiezu Veranlassung gegeben hätte, vom Besteller selbst gegen einen unbestritten angemessenen Abzug vom Unternehmerlohn fertiggestellt, muß nach redlicher Verkehrsübung als vereinbart angesehen werden, daß bezüglich der Fertigstellung der Werkvertrag aufgehoben, daher der Unternehmer aus der Haftung für Mängel dieser Fertigstellung entlassen wurde.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 80/68
    Entscheidungstext OGH 09.04.1968 8 Ob 80/68
    Veröff: JBl 1969,90 = SZ 41/41
  • 4 Ob 23/93
    Entscheidungstext OGH 23.02.1993 4 Ob 23/93
    Beisatz: Ist das unvollständig gebliebene Werk vom Besteller oder von Dritten fertiggestellt worden, dann kann ein Interesse des Bestellers an einer Fertigstellung durch den Unternehmer selbst in aller Regel nicht bestehen. Ein weiteres Festhalten am Einwand der mangelnden Fälligkeit muß am Schikaneverbot, scheitern. (T1) Veröff: MR 1993,190
  • 4 Ob 2073/96y
    Entscheidungstext OGH 30.04.1996 4 Ob 2073/96y
    nur: Wurde das dem Unternehmer aufgetragene Werk, ohne daß eine Säumnis des Unternehmers hiezu Veranlassung gegeben hätte, vom Besteller selbst fertiggestellt, muß nach redlicher Verkehrsübung als vereinbart angesehen werden, daß bezüglich der Fertigstellung der Werkvertrag aufgehoben wurde. (T2) Beis wie T1 nur: Ist das unvollständig gebliebene Werk vom Besteller oder von Dritten fertiggestellt worden, dann kann ein Interesse des Bestellers an einer Fertigstellung durch den Unternehmer selbst in aller Regel nicht bestehen. (T3)
  • 1 Ob 2005/96a
    Entscheidungstext OGH 25.02.1997 1 Ob 2005/96a
    Auch; Beisatz: Das gleiche gilt wenn der Besteller den Rücktritt vom Vertrag erklärt, weil er das Vertrauen zum Werkunternehmer verloren habe, sodaß ihm weitere Mängelbehebungsarbeiten nicht mehr zugemutet werden könnten. (T4)
  • 10 Ob 136/98t
    Entscheidungstext OGH 13.10.1998 10 Ob 136/98t
    nur T2; Beis wie T4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0021600

Dokumentnummer

JJR_19680409_OGH0002_0080OB00080_6800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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