Norm
EO §36 AaRechtssatz
Die Parteienabsicht kann nur aus dem Titel erschlossen werden, Unklarheiten gehen zu Lasten des betreibenden Gläubigers; behauptet er eine über den Titelinhalt hinausgehende Parteienabsicht, laut welcher die Verbindlichkeit größer wäre, muß er sich im Klagsweg einen zusätzlichen Titel verschaffen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0000827Im RIS seit
10.04.1968Zuletzt aktualisiert am
30.01.2024