RS OGH 1968/4/23 8Ob107/68, 5Ob643/78

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Veröffentlicht am 23.04.1968
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Norm

ABGB §364b

Rechtssatz

Dem nach § 364 b ABGB Ausgleichsanspruchsberechtigten steht es frei, die Behebung des Schadens auf des Beschädigers Kosten selbst zu besorgen, wenn er Grund hat, die Schadensbehebung nicht dem für den Schadenseintritt Verantwortlichen zu überlassen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0010713

Dokumentnummer

JJR_19680423_OGH0002_0080OB00107_6800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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