Norm
ABGB §364bRechtssatz
Dem nach § 364 b ABGB Ausgleichsanspruchsberechtigten steht es frei, die Behebung des Schadens auf des Beschädigers Kosten selbst zu besorgen, wenn er Grund hat, die Schadensbehebung nicht dem für den Schadenseintritt Verantwortlichen zu überlassen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0010713Dokumentnummer
JJR_19680423_OGH0002_0080OB00107_6800000_001