RS OGH 2007/6/28 7Ob76/68, 5Ob209/03a, 3Ob108/07i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.04.1968
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Norm

ZPO §273 Abs1
ZPO §503 C2b
  1. ZPO § 273 heute
  2. ZPO § 273 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2002
  3. ZPO § 273 gültig von 03.07.1925 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 183/1925
  1. ZPO § 503 heute
  2. ZPO § 503 gültig ab 01.08.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Hat das Erstgericht einen Sachverständigen vernommen und ist es auf Grund der Würdigung dieses Beweises dem Gutachten gefolgt, so kann das Berufungsgericht nicht ohne Beweiswiederholung von dieser Würdigung des Gutachtens abgehen und sich zB für berechtigt halten, einen Schadensbetrag gemäß § 273 Abs 1 ZPO festzusetzen. Ein derartiger Vorgang widerspräche dem Grundsatz der Unmittelbarkeit.Hat das Erstgericht einen Sachverständigen vernommen und ist es auf Grund der Würdigung dieses Beweises dem Gutachten gefolgt, so kann das Berufungsgericht nicht ohne Beweiswiederholung von dieser Würdigung des Gutachtens abgehen und sich zB für berechtigt halten, einen Schadensbetrag gemäß Paragraph 273, Absatz eins, ZPO festzusetzen. Ein derartiger Vorgang widerspräche dem Grundsatz der Unmittelbarkeit.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0040462

Dokumentnummer

JJR_19680424_OGH0002_0070OB00076_6800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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