Rechtssatz
Die Verurteilung zur Zustimmung zur Ausfolgung von beklagten Streitgenossen nicht gehörenden Sachen berührt die nicht geklagten, ebenfalls zur Zustimmung verpflichteten weiteren Streitgenossen nicht unmittelbar (MietSlg 4966, SZ 38/32); erstere können daher allein zur Zustimmung verurteilt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0035425Dokumentnummer
JJR_19680424_OGH0002_0060OB00084_6800000_001