RS OGH 1982/11/8 Bkd21/68, Bkd44/82

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Veröffentlicht am 29.04.1968
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Norm

DSt 1872 §27

Rechtssatz

Aus dem Umstand, daß der Kammerausschuß gemäß § 56 Abs 3 DSt für den Vollzug der Disziplinarerkenntnisse Sorge zu tragen und die verhängte Geldbuße einbringlich zu machen hat, kann eine Befangenheit des Disziplinarrates - der eine vom Ausschluß der Rechtsanwaltskammer getrennte Standesbehörde ist - nicht abgeleitet werden.Aus dem Umstand, daß der Kammerausschuß gemäß Paragraph 56, Absatz 3, DSt für den Vollzug der Disziplinarerkenntnisse Sorge zu tragen und die verhängte Geldbuße einbringlich zu machen hat, kann eine Befangenheit des Disziplinarrates - der eine vom Ausschluß der Rechtsanwaltskammer getrennte Standesbehörde ist - nicht abgeleitet werden.

Entscheidungstexte

  • Bkd 21/68
    Entscheidungstext OGH 29.04.1968 Bkd 21/68
    Veröff: AnwBl 1971,174
  • Bkd 44/82
    Entscheidungstext OGH 08.11.1982 Bkd 44/82
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Zum Recht des Ausschußes gemäß § 24 Abs 1 RAO, Aufträge an den Kammeranwalt zu erteilen (keine Befangenheit, weil der Disziplinarrat an Anträge des Kammeranwalts nicht gebunden ist). (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0055437

Dokumentnummer

JJR_19680429_OGH0002_000BKD00021_6800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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