Norm
DSt 1872 §27Rechtssatz
Aus dem Umstand, daß der Kammerausschuß gemäß § 56 Abs 3 DSt für den Vollzug der Disziplinarerkenntnisse Sorge zu tragen und die verhängte Geldbuße einbringlich zu machen hat, kann eine Befangenheit des Disziplinarrates - der eine vom Ausschluß der Rechtsanwaltskammer getrennte Standesbehörde ist - nicht abgeleitet werden.Aus dem Umstand, daß der Kammerausschuß gemäß Paragraph 56, Absatz 3, DSt für den Vollzug der Disziplinarerkenntnisse Sorge zu tragen und die verhängte Geldbuße einbringlich zu machen hat, kann eine Befangenheit des Disziplinarrates - der eine vom Ausschluß der Rechtsanwaltskammer getrennte Standesbehörde ist - nicht abgeleitet werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0055437Dokumentnummer
JJR_19680429_OGH0002_000BKD00021_6800000_001