Norm
ASVG §89 Abs1 Z1Rechtssatz
Ein Leistungsanspruch aus der Unfallversicherung oder Pensionsversicherung nach dem ASVG ruht während einer Untersuchungshaft auch dann nicht, wenn diese nachträglich auf die Strafe angerechnet wird. Der Zeitpunkt, von dem an die Pension infolge einer nachfolgenden Strafhaft ruht, hängt ausschließlich von der strafgerichtlichen Entscheidung über die Anrechnung ab.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0086118Dokumentnummer
JJR_19680502_OGH0002_0020OB00075_6800000_002