Norm
ABGB §709Rechtssatz
§ 161 a AußStrG bezieht sich nur auf Auflagen ( Aufträge), die einem Erben erteilt werden, nicht aber auch auf Auflagen, die einem Vermächtnisnehmer auferlegt wurden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0008270Dokumentnummer
JJR_19680507_OGH0002_0040OB00517_6800000_001