RS OGH 1968/5/8 3Ob54/68, 3Ob148/89, 2Ob607/92, 7Ob273/98t, 3Ob104/09d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.05.1968
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Norm

EO §37 Ah
MG §19 Abs2 Z11 G
MRG §30 Abs2 Z5 D

Rechtssatz

Eine auf § 19 Abs 2 Z 11 MG gestützte Kündigung ist zwar gegen den ruhenden Nachlaß oder die Erben und nicht gegen die Hausgenossen des verstorbenen Mieters zu richten, die Sonderrechtsnachfolge der eintrittsberechtigten Hausgenossen schützt diese aber vor den Wirkungen einer gegen den Nachlaß für wirksam erklärten Kündigung. Ihnen gegenüber ist sie nicht vollstreckbar. Ein solcher eintrittsberechtigter Hausgenosse kann die gegen den Nachlaß geführte Räumungsexekution mit der Klage nach § 37 EO abwehren.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 54/68
    Entscheidungstext OGH 08.05.1968 3 Ob 54/68
    Veröff: MietSlg 20749 = RZ 1969,135 = JBl 1970,94
  • 3 Ob 148/89
    Entscheidungstext OGH 13.12.1989 3 Ob 148/89
    Vgl auch; Veröff: EvBl 1990/95 S 468
  • 2 Ob 607/92
    Entscheidungstext OGH 25.02.1993 2 Ob 607/92
    nur: Ein solcher eintrittsberechtigter Hausgenosse kann die gegen den Nachlaß geführte Räumungsexekution mit der Klage nach § 37 EO abwehren. (T1) Veröff: EvBl 1993/180 S 740 = RZ 1994/52 S 166
  • 7 Ob 273/98t
    Entscheidungstext OGH 11.11.1998 7 Ob 273/98t
    Vgl auch; Beisatz: Der Eintrittsberechtigte kann die Vollstreckung einer gegen die Verlassenschaft dennoch rechtskräftig gewordenen Aufkündigung gegen sich durch eine Klage gemäß § 37 EO abwehren, wenn die gekündigte Verlassenschaft dieses Eintrittsrecht nicht geltend gemacht hat. (T2) Veröff: SZ 71/189
  • 3 Ob 104/09d
    Entscheidungstext OGH 26.08.2009 3 Ob 104/09d
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0000921

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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