RS OGH 2009/8/26 3Ob54/68, 3Ob148/89, 2Ob607/92, 7Ob273/98t, 3Ob104/09d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.05.1968
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Norm

EO §37 Ah
MG §19 Abs2 Z11 G
MRG §30 Abs2 Z5 D
  1. EO § 37 heute
  2. EO § 37 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. EO § 37 gültig von 01.07.2021 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. EO § 37 gültig von 01.08.1989 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. MRG § 30 heute
  2. MRG § 30 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2001
  3. MRG § 30 gültig von 01.03.1991 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 68/1991

Rechtssatz

Eine auf § 19 Abs 2 Z 11 MG gestützte Kündigung ist zwar gegen den ruhenden Nachlaß oder die Erben und nicht gegen die Hausgenossen des verstorbenen Mieters zu richten, die Sonderrechtsnachfolge der eintrittsberechtigten Hausgenossen schützt diese aber vor den Wirkungen einer gegen den Nachlaß für wirksam erklärten Kündigung. Ihnen gegenüber ist sie nicht vollstreckbar. Ein solcher eintrittsberechtigter Hausgenosse kann die gegen den Nachlaß geführte Räumungsexekution mit der Klage nach § 37 EO abwehren.Eine auf Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 11, MG gestützte Kündigung ist zwar gegen den ruhenden Nachlaß oder die Erben und nicht gegen die Hausgenossen des verstorbenen Mieters zu richten, die Sonderrechtsnachfolge der eintrittsberechtigten Hausgenossen schützt diese aber vor den Wirkungen einer gegen den Nachlaß für wirksam erklärten Kündigung. Ihnen gegenüber ist sie nicht vollstreckbar. Ein solcher eintrittsberechtigter Hausgenosse kann die gegen den Nachlaß geführte Räumungsexekution mit der Klage nach Paragraph 37, EO abwehren.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 54/68
    Entscheidungstext OGH 08.05.1968 3 Ob 54/68
    Veröff: MietSlg 20749 = RZ 1969,135 = JBl 1970,94
  • RS0000921">3 Ob 148/89
    Entscheidungstext OGH 13.12.1989 3 Ob 148/89
    Vgl auch; Veröff: EvBl 1990/95 S 468
  • RS0000921">2 Ob 607/92
    Entscheidungstext OGH 25.02.1993 2 Ob 607/92
    nur: Ein solcher eintrittsberechtigter Hausgenosse kann die gegen den Nachlaß geführte Räumungsexekution mit der Klage nach § 37 EO abwehren. (T1) Veröff: EvBl 1993/180 S 740 = RZ 1994/52 S 166
  • RS0000921">7 Ob 273/98t
    Entscheidungstext OGH 11.11.1998 7 Ob 273/98t
    Vgl auch; Beisatz: Der Eintrittsberechtigte kann die Vollstreckung einer gegen die Verlassenschaft dennoch rechtskräftig gewordenen Aufkündigung gegen sich durch eine Klage gemäß § 37 EO abwehren, wenn die gekündigte Verlassenschaft dieses Eintrittsrecht nicht geltend gemacht hat. (T2) Veröff: SZ 71/189
  • RS0000921">3 Ob 104/09d
    Entscheidungstext OGH 26.08.2009 3 Ob 104/09d
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0000921

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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