Norm
EO §187Rechtssatz
Die im § 187 Abs 1 EO festgelegte Rekursfrist von 14 Tagen gilt absolut, also auch gegenüber dem vom Versteigerungstermin aus einem Versehen des Gerichtes nicht verständigten Beteiligten.Die im Paragraph 187, Absatz eins, EO festgelegte Rekursfrist von 14 Tagen gilt absolut, also auch gegenüber dem vom Versteigerungstermin aus einem Versehen des Gerichtes nicht verständigten Beteiligten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0003220Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.03.2026