RS OGH 1968/5/16 1Ob121/68

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.05.1968
beobachten
merken

Norm

ABGB §1098 IId
6.DVEheG §19
EO §382 Z8 IIIC
  1. ABGB § 1098 heute
  2. ABGB § 1098 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. EO § 382 heute
  2. EO § 382 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. EO § 382 gültig von 01.07.2021 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. EO § 382 gültig von 01.05.1997 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 759/1996
  5. EO § 382 gültig von 01.03.1990 bis 30.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 96/1990

Rechtssatz

Nur die Ausweisung des Ehemannes aus der Ehewohnung, deren alleiniger Mieter er ist, durch ein positives Gebot des Gerichtes kann ihn hindern, seine Hauptmietrechte gegen die Ehefrau in der Form geltend zu machen, daß er ihre Verurteilung begehrt, ihm den Zutritt zu seiner Wohnung zu gestatten und einen Schlüssel zu dem von ihr eigenmächtig geänderten Schloß der Wohnungstür zu übergeben. Eine solche Einschränkung der Hauptmietrechte des Ehemannes kann nur durch das hiefür zuständige Gericht im Sinne des § 19 Abs 1 der 6. DVEheG oder des § 382 Z 8 EO oder allenfalls - außerhalb eines Ehescheidungsverfahrens - nach dem Außerstreitgesetz, nicht aber durch das Prozeßgericht, das über das eingangs genannte Begehren des Ehemannes zu entscheiden hat, vorgenommen werden.Nur die Ausweisung des Ehemannes aus der Ehewohnung, deren alleiniger Mieter er ist, durch ein positives Gebot des Gerichtes kann ihn hindern, seine Hauptmietrechte gegen die Ehefrau in der Form geltend zu machen, daß er ihre Verurteilung begehrt, ihm den Zutritt zu seiner Wohnung zu gestatten und einen Schlüssel zu dem von ihr eigenmächtig geänderten Schloß der Wohnungstür zu übergeben. Eine solche Einschränkung der Hauptmietrechte des Ehemannes kann nur durch das hiefür zuständige Gericht im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins, der 6. DVEheG oder des Paragraph 382, Ziffer 8, EO oder allenfalls - außerhalb eines Ehescheidungsverfahrens - nach dem Außerstreitgesetz, nicht aber durch das Prozeßgericht, das über das eingangs genannte Begehren des Ehemannes zu entscheiden hat, vorgenommen werden.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 121/68
    Entscheidungstext OGH 16.05.1968 1 Ob 121/68
    MietSlg 20002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0005458

Dokumentnummer

JJR_19680516_OGH0002_0010OB00121_6800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten