Norm
ABGB §970Rechtssatz
Kein Mitverschulden eines Durchreisenden, der das Hotelzimmer nur für eine Nacht benützt, wenn er diverse Sachen im versperrten Personenkraftwagen, der in einer absperrbaren Garage untergebracht ist, zurücklässt. Haftung eines Gastwirts, der seinen Gästen eine Garage zur Verfügung stellt, gemäß § 970 Abs 2 Satz 2 ABGB.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Auto Kfz PKW WagenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0019244Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.02.2012