RS OGH 1968/5/16 1Ob125/68

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Veröffentlicht am 16.05.1968
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Norm

ABGB §896

Rechtssatz

Wird beim Verkauf einer Liegenschaft zwecks Verminderung der Grunderwerbsteuer in der Vertragsurkunde ein niedrigerer als der wirkliche Kaufpreis angegeben, so haften die Parteien für den nachträglich vorgeschriebenen Verkürzungsbetrag solidarisch; der Verkäufer, dem er zufolge Selbstanzeige vorgeschrieben wird, kann beim Käufer anteilsmäßig Regreß nehmen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0024313

Dokumentnummer

JJR_19680516_OGH0002_0010OB00125_6800000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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