Norm
ABGB §896Rechtssatz
Wird beim Verkauf einer Liegenschaft zwecks Verminderung der Grunderwerbsteuer in der Vertragsurkunde ein niedrigerer als der wirkliche Kaufpreis angegeben, so haften die Parteien für den nachträglich vorgeschriebenen Verkürzungsbetrag solidarisch; der Verkäufer, dem er zufolge Selbstanzeige vorgeschrieben wird, kann beim Käufer anteilsmäßig Regreß nehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0024313Dokumentnummer
JJR_19680516_OGH0002_0010OB00125_6800000_002