RS OGH 1968/5/21 8Ob131/68, 7Ob610/94

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Veröffentlicht am 21.05.1968
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Norm

ABGB §365 D
ABGB §418

Rechtssatz

§ 418 ABGB ist bei über die Enteignung hinausgehender Heranziehung von Grund für Straßenbau anwendbar. Der Grundeigentümer, der ungeachtet des Umstandes, daß schon aus dem Enteignungsbescheid die Notwendigkeit der Vermessung zur endgültigen Feststellung des Grundausmasses zu entnehmen war, nicht in dieser Richtung unternahm und der im übrigen auch gar nicht den Übergang der ganzen aus seinem Besitz stammenden Grundfläche in das Eigentum der Beklagten in Frage stellt, sondern nur einen Entschädigungsanssspruch geltend macht, kann keinesfalls einen den im § 418 letzter Satz ABGB vorgesehenen gemeinen Wert übersteigenden Betrag beanspruchen (vgl SZ 20/131, EvBl 1967/301 S 435), vielmehr ist der Wert vor Beginn des Straßenbaues maßgebend.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 131/68
    Entscheidungstext OGH 21.05.1968 8 Ob 131/68
    Veröff: JBl 1969,340
  • 7 Ob 610/94
    Entscheidungstext OGH 08.02.1995 7 Ob 610/94
    Auch; nur: § 418 ABGB ist bei über die Enteignung hinausgehender Heranziehung von Grund für Straßenbau anwendbar. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0012001

Dokumentnummer

JJR_19680521_OGH0002_0080OB00131_6800000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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