Norm
EO §216 IRechtssatz
Die Vorschrift des § 216 Abs 2 EO über die Befriedigung von Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen unterscheidet nicht zwischen Hypothekarforderungen und Reallastforderungen. Die Anspruchsbefriedigung ist in beiden Fällen die gleiche.Die Vorschrift des Paragraph 216, Absatz 2, EO über die Befriedigung von Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen unterscheidet nicht zwischen Hypothekarforderungen und Reallastforderungen. Die Anspruchsbefriedigung ist in beiden Fällen die gleiche.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0003230Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.11.2011