RS OGH 1968/5/22 6Ob145/68

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.05.1968
beobachten
merken

Norm

EheG §3 Abs3

Rechtssatz

Die Eheschließung einer minderjährigen Österreicherin mit einem 24-jährigen Kunststudenten (Staatsbürger der Republik Kongo) ist mangels hinreichender finanzieller Sicherheit und wegen erhöhter Konfliktsmöglichkeiten mit einem vielfältigen Risiko belastet, für welches weder der Vormund noch das Gericht die Verantwortung übernehmen können, daher keine Ersetzung einer verweigerten Zustimmung.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 145/68
    Entscheidungstext OGH 22.05.1968 6 Ob 145/68
    Veröff: JBl 1968,570

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0056363

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten