RS OGH 1968/5/22 3Ob58/68

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.05.1968
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Norm

EO §200 Z1
EO §294 K

Rechtssatz

Erklärt A, die von ihm gemäß § 200 Z 1 EO erlegte Sicherheit dem B zur Verfügung zu stellen, wenn dessen Übernahmsantrag stattgegeben wird, so bleibt A im Falle der Zurückweisung des Übernahmsantrages des B über die Sicherheit verfügungsberechtigt. Die Sicherheit ist daher A auszufolgen. Ein Gläubiger des B kann nicht darauf Exekution führen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 58/68
    Entscheidungstext OGH 22.05.1968 3 Ob 58/68

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0002974

Dokumentnummer

JJR_19680522_OGH0002_0030OB00058_6800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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