RS OGH 2000/12/14 5Ob125/68, 6Ob701/77, 6Ob727/78, 10Ob199/97f, 7Ob110/00b

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Veröffentlicht am 22.05.1968
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Rechtssatz

Dem ordentlichen Rechtsweg vorbehalten sind Streitigkeiten zwischen einem Verein und seinen Mitgliedern, die zivilrechtliche Ansprüche zum Gegenstand haben, ferner solche Streitigkeiten zwischen dem Mitglied und dem Verein, welche die ordnungsgemäße Betätigung des Vereines zum Gegenstand haben, wenn durch die statutenwidrige Betätigung ein konkretes, aus dem Vereinsverhältnis entspringendes Recht des einzelnen Vereinsmitgliedes verletzt oder zumindest gefährdet wird. Die Entscheidung über Streitigkeiten oder Fragen, die hingegen die ordentliche Vereinsadministration zum Gegenstand haben, obliegt der politischen Behörde.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Partei

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0045578

Dokumentnummer

JJR_19680522_OGH0002_0050OB00125_6800000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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