Norm
ASVG §324 Abs3Rechtssatz
Nach dem Tode des Befürsorgten ist der Fürsorgeträger zur Deckung des Verpflegskostenanspruches berechtigt, auf die angesparten, von der Legalzession nach § 324 Abs 3 ASVG nicht erfaßten Teile der Pension des Pfleglings zu greifen.Nach dem Tode des Befürsorgten ist der Fürsorgeträger zur Deckung des Verpflegskostenanspruches berechtigt, auf die angesparten, von der Legalzession nach Paragraph 324, Absatz 3, ASVG nicht erfaßten Teile der Pension des Pfleglings zu greifen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0084933Dokumentnummer
JJR_19680524_OGH0002_0020OB00053_6800000_001