Norm
KO §49Rechtssatz
Bei der Entscheidung, ob Kosten des gemäß § 119 Abs 4 KO in ein Verwertungsverfahren eingetretenen Masseverwalters nach § 49 KO vor den Absonderungsgläubigern aus der Sondermasse zu berichtigen sind, handelt es sich um eine Kostenentscheidung, die gemäß § 528 Abs 1 ZPO nicht angefochten werden kann.Bei der Entscheidung, ob Kosten des gemäß Paragraph 119, Absatz 4, KO in ein Verwertungsverfahren eingetretenen Masseverwalters nach Paragraph 49, KO vor den Absonderungsgläubigern aus der Sondermasse zu berichtigen sind, handelt es sich um eine Kostenentscheidung, die gemäß Paragraph 528, Absatz eins, ZPO nicht angefochten werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0044234Dokumentnummer
JJR_19680529_OGH0002_0030OB00055_6800000_001