RS OGH 1968/6/6 2Ob135/68

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Veröffentlicht am 06.06.1968
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Norm

ABGB §1295 Ia3b
ABGB §1304 BIIb
StVO §4

Rechtssatz

Hat ein Verkehrsteilnehmer mit seinem Kraftfahrzeug einen Verkehrsunfall verschuldet und muß er sich deshalb bei Dunkelheit und ohne Absicherung der Unfallstelle auf der Fahrbahn aufhalten, dann hat er es mitzuverantworten, wenn er durch einen anderen Verkehrsteilnehmer schuldhaft verletzt wird, der sich mit seinem Personenkraftwagen unaufmerksam der Unfallstelle genähert hat.

Verschuldensteilung drei : eins zum Nachteil des zweiten Verkehrsteilnehmers.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 135/68
    Entscheidungstext OGH 06.06.1968 2 Ob 135/68
    nur: Hat ein Verkehrsteilnehmer mit seinem Kraftfahrzeug einen Verkehrsunfall verschuldet und muß er sich deshalb bei Dunkelheit und ohne Absicherung der Unfallstelle auf der Fahrbahn aufhalten, dann hat er es mitzuverantworten, wenn er durch einen anderen Verkehrsteilnehmer schuldhaft verletzt wird, der sich mit seinem Personenkraftwagen unaufmerksam der Unfallstelle genähert hat. (T1) Veröffentlicht in ZVR 1969/142 S 126

Schlagworte

Auto Pkw Kfz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0023005

Dokumentnummer

JJR_19680606_OGH0002_0020OB00135_6800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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