Norm
StPO §295 Abs1Rechtssatz
Wurde durch die einer Herabsetzung der Strafe gleichzuwertende weitergehende Anrechnung der Vorhaft der Berufung eines Angeklagten Rechnung getragen, ist gemäß dem § 295 Abs 1 StPO von Amts wegen so vorzugehen, als hätte der in gleicher Weise durch eine gesetzwidrige Einschränkung der Vorhaftanrechnung betroffene Mitangeklagte in diesem Belange gleichfalls Berufung erhoben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0100389Dokumentnummer
JJR_19680606_OGH0002_0090OS00022_6700000_001