RS OGH 1968/6/6 9Os22/67, 9Os76/72

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Veröffentlicht am 06.06.1968
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Norm

StPO §295 Abs1

Rechtssatz

Wurde durch die einer Herabsetzung der Strafe gleichzuwertende weitergehende Anrechnung der Vorhaft der Berufung eines Angeklagten Rechnung getragen, ist gemäß dem § 295 Abs 1 StPO von Amts wegen so vorzugehen, als hätte der in gleicher Weise durch eine gesetzwidrige Einschränkung der Vorhaftanrechnung betroffene Mitangeklagte in diesem Belange gleichfalls Berufung erhoben.

Entscheidungstexte

  • 9 Os 22/67
    Entscheidungstext OGH 06.06.1968 9 Os 22/67
  • 9 Os 76/72
    Entscheidungstext OGH 07.09.1972 9 Os 76/72

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0100389

Dokumentnummer

JJR_19680606_OGH0002_0090OS00022_6700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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