Norm
ABGB §1295 Ia5Rechtssatz
Veranlaßt der Geschädigte selbst die Reparatur seines Fahrzeuges, so trägt er selbst das Risiko der Auseinandersetzung mit einem Partner im Werkvertragsverhältnis; der Schädiger ist nicht verhalten, die Kosten der Beseitigung einer unsachgemäß vorgenommenen Reparatur dem Geschädigten zu ersetzen und sich dessen Rechte gegen den Unternehmer abtreten zu lassen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0022752Dokumentnummer
JJR_19680606_OGH0002_0020OB00111_6800000_001