Rechtssatz
Weisen die beiden Unterinstanzen einen Revisionsrekurs mit der Begründung zurück, daß eine nach § 14 Abs 2 AußStrG unanfechtbare Bemessungssache vorliege, so kann in dieser Beurteilung keine offenbare Gesetzwidrigkeit gelegen sein.Weisen die beiden Unterinstanzen einen Revisionsrekurs mit der Begründung zurück, daß eine nach Paragraph 14, Absatz 2, AußStrG unanfechtbare Bemessungssache vorliege, so kann in dieser Beurteilung keine offenbare Gesetzwidrigkeit gelegen sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0104868Dokumentnummer
JJR_19680611_OGH0002_0080OB00140_6800000_001