Norm
ABGB §1012Rechtssatz
Zahlt der Mandatar einen seinem Machtgeber gebührenden Betrag auftragswidrig einem Dritten aus, so verursacht er dem Machtgeber einen Schaden in der Höhe des ausbezahlten Betrages und hat diesen dem Machtgeber nach § 1012 ABGB zu ersetzen. Der Mandatar kann jedoch den Gegenbeweis, daß kein Schaden eingetreten sei, führen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0025168Dokumentnummer
JJR_19680612_OGH0002_0050OB00094_6800000_002