RS OGH 1968/6/12 5Ob94/68

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Veröffentlicht am 12.06.1968
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Norm

ABGB §1012

Rechtssatz

Zahlt der Mandatar einen seinem Machtgeber gebührenden Betrag auftragswidrig einem Dritten aus, so verursacht er dem Machtgeber einen Schaden in der Höhe des ausbezahlten Betrages und hat diesen dem Machtgeber nach § 1012 ABGB zu ersetzen. Der Mandatar kann jedoch den Gegenbeweis, daß kein Schaden eingetreten sei, führen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 94/68
    Entscheidungstext OGH 12.06.1968 5 Ob 94/68

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0025168

Dokumentnummer

JJR_19680612_OGH0002_0050OB00094_6800000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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