Norm
EntmO §56 Abs2Rechtssatz
Der Beschluss, mit dem im Entmündigungsverfahren der Rekurs gegen den Beschluss des Erstgerichtes, mit dem der Ablehnung eines Sachverständigen nicht Folge gegeben wurde, vom Gericht zweiter Instanz zurückgewiesen wurde, unterliegt keinem weiteren Rechtszug.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0046020Dokumentnummer
JJR_19680612_OGH0002_0050OB00151_6800000_001