RS OGH 1968/6/12 5Ob157/68

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Veröffentlicht am 12.06.1968
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Rechtssatz

Zu den Buchberechtigten, deren Rechte auf den Anteilen des Wohnungseigentümers haften, zählt auch der Wohnhaus-Wiederaufbaufonds, dessen Darlehen auf der gesamten Liegenschaft haftet. Zur Löschung des Wohnungseigentums im Falle der Veränderung der Miteigentumsanteile ist daher auch die Zustimmung des Wohnhaus-Wiederaufbaufonds als Buchberechtigten erforderlich.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 157/68
    Entscheidungstext OGH 12.06.1968 5 Ob 157/68
    Veröff: EvBl 1969/21 S 43 = MietSlg 20634(22)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0015173

Dokumentnummer

JJR_19680612_OGH0002_0050OB00157_6800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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