RS OGH 2018/3/15 12Os91/68, 11Os127/88, 12Os14/18b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.06.1968
beobachten
merken

Rechtssatz

Nötigung, begangen dadurch, daß der Täter dem Opfer mit Mord drohte, um es zur Unterlassung einer Anzeigeerstattung wegen Notzucht und Verfügung zur Unzucht zu zwingen; keine straflose Nachtat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0093317

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten