RS OGH 1968/6/12 12Os91/68, 11Os127/88, 12Os14/18b

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Veröffentlicht am 12.06.1968
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Norm

StGB §105 D

Rechtssatz

Nötigung, begangen dadurch, daß der Täter dem Opfer mit Mord drohte, um es zur Unterlassung einer Anzeigeerstattung wegen Notzucht und Verfügung zur Unzucht zu zwingen; keine straflose Nachtat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0093317

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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