Norm
ABGB §914 IRechtssatz
Eine Außerstreitstellung ist nach §§ 266, 267 ZPO als Tatsachengeständnis zu beurteilen. Zur Auslegung eines solchen kann nicht § 914 ABGB herangezogen werden.Eine Außerstreitstellung ist nach Paragraphen 266, 267, ZPO als Tatsachengeständnis zu beurteilen. Zur Auslegung eines solchen kann nicht Paragraph 914, ABGB herangezogen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0025028Dokumentnummer
JJR_19680612_OGH0002_0050OB00094_6800000_001