Norm
ABGB §812 ARechtssatz
Wenn zum Nachlaß Sachen gehören, die weder versiegelt ( gesperrt ) noch vom Gericht in Verwahrung genommen werden können ( z.B. ein Anteil an einer Gesellschaft ), kann die Nachlaßseparation nur durch Bestellung eines Kurators bewerkstelligt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0015519Dokumentnummer
JJR_19680612_OGH0002_0050OB00131_6800000_001