RS OGH 1991/5/29 2Ob136/68 (2Ob137/68), 2Ob19/91

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.06.1968
beobachten
merken

Norm

StVO §23 Abs6 Satz2

Rechtssatz

Das Stehenlassen eines Anhängers ohne ziehendes Fahrzeug auf der Straße im Sinne des § 23 Abs 6 Satz StVO ist nur dann zulässig, wenn ein Beladevorgang oder Entladevorgang auf der Straße stattgefunden hat.Das Stehenlassen eines Anhängers ohne ziehendes Fahrzeug auf der Straße im Sinne des Paragraph 23, Absatz 6, Satz StVO ist nur dann zulässig, wenn ein Beladevorgang oder Entladevorgang auf der Straße stattgefunden hat.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0075126

Dokumentnummer

JJR_19680614_OGH0002_0020OB00136_6800000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten