RS OGH 1968/6/14 2Ob158/68, 2Ob302/68

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Veröffentlicht am 14.06.1968
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Norm

ABGB §1323 B
ABGB §1323 F
ABGB §1334

Rechtssatz

Keine Verpflichtung des Haftpflichtversicherers des Schädigers, der durch den Geschädigten von der Inangriffnahme der Reparatur verständigt wurde, sich mit der Reparaturwerkstätte in Verbindung zu setzen, um ohne weiteres Zutun des Geschädigten durch Zahlung der Reparaturkosten die Ausfolgung des instandgesetzten Fahrzeuges an den Geschädigten unmittelbar nach Ende der Reparatur zu erreichen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0030087

Dokumentnummer

JJR_19680614_OGH0002_0020OB00158_6800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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