RS OGH 1968/6/18 11Os234/67

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Veröffentlicht am 18.06.1968
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Norm

StVO §20 Abs1 ID

Rechtssatz

Bei Sichtbehinderung durch eine Fahrbahnkuppe ist die Geschwindigkeit so zu wählen, daß der Fahrzeuglenker sich auf die sich ihm darbietende Verkehrslage einstellen kann, aber auch so, daß andere Verkehrsteilnehmer sich auf das herankommende Fahrzeug rechtzeitig einstellen können. Es ist eine besondere Aufmerksamkeit erforderlich, und zwar in ebenso höherem Maße, je rascher gefahren wird.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 234/67
    Entscheidungstext OGH 18.06.1968 11 Os 234/67

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0074789

Dokumentnummer

JJR_19680618_OGH0002_0110OS00234_6700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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