Norm
StVO §20 Abs1 IDRechtssatz
Bei Sichtbehinderung durch eine Fahrbahnkuppe ist die Geschwindigkeit so zu wählen, daß der Fahrzeuglenker sich auf die sich ihm darbietende Verkehrslage einstellen kann, aber auch so, daß andere Verkehrsteilnehmer sich auf das herankommende Fahrzeug rechtzeitig einstellen können. Es ist eine besondere Aufmerksamkeit erforderlich, und zwar in ebenso höherem Maße, je rascher gefahren wird.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0074789Dokumentnummer
JJR_19680618_OGH0002_0110OS00234_6700000_001