RS OGH 1968/6/19 5Ob171/68, 5Bkd8/07

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.06.1968
beobachten
merken

Norm

ABGB §1025

Rechtssatz

Zu den unaufschiebbaren Geschäften gehört auch die Verwaltung von Liegenschaften.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0025206

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten