RS OGH 2013/5/23 7Ob112/68, 4Ob602/79, 7Ob51/13w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.06.1968
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Norm

ABGB §1487
  1. ABGB § 1487 heute
  2. ABGB § 1487 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2015
  3. ABGB § 1487 gültig von 01.04.1916 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 1487 ABGB, dass das Recht, eine Erklärung des letzten Willens umzustoßen, binnen drei Jahren geltend gemacht werden müsse und nach Verlauf dieser Zeit verjährt sei, kann nicht auf den Fall angenommen werden, in welchem die Unterschiebung und Fälschung eines letzten Willens behauptet wird. (vgl Judikat Nr 67 neu).Die Bestimmung des Paragraph 1487, ABGB, dass das Recht, eine Erklärung des letzten Willens umzustoßen, binnen drei Jahren geltend gemacht werden müsse und nach Verlauf dieser Zeit verjährt sei, kann nicht auf den Fall angenommen werden, in welchem die Unterschiebung und Fälschung eines letzten Willens behauptet wird. vergleiche Judikat Nr 67 neu).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0034363

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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