RS OGH 1968/6/21 1Ob156/68, 8Ob162/71, 1Ob575/82

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.06.1968
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Norm

ABGB §1096 A1
ABGB §1098 IId
MG §1 Abs5 E

Rechtssatz

Die Räumungsverpflichtung des Mieters betreffend einen mitgemieteten Hausgarten muß nicht dahin eingeschränkt werden, daß er als Wohnungsmieter berechtigt ist, durch den Garten zum Haus, zur Klopfstange usw zu gehen, weil diese Rechte dem Mieter der Wohnung gemäß § 1096 und 1098 ABGB zustehen. Die Gewährung der Zugänge durch den Garten gehört zur Gewährleistungsverpflichtung des Vermieters, weil der ordentliche Gebrauch der Wohnungsmiete gehindert wäre.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 156/68
    Entscheidungstext OGH 21.06.1968 1 Ob 156/68
    Veröff: MietSlg 20238 = JBl 1969,447
  • 8 Ob 162/71
    Entscheidungstext OGH 22.06.1971 8 Ob 162/71
    nur: Die Gewährung der Zugänge durch den Garten gehört zur Gewährleistungsverpflichtung des Vermieters, weil der ordentliche Gebrauch der Wohnungsmiete gehindert wäre. (T1) Veröff: MietSlg 23236
  • 1 Ob 575/82
    Entscheidungstext OGH 05.05.1982 1 Ob 575/82
    nur T1; Beisatz: Hindert daher die Teilkündigung eines Hausgartens nicht. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0021064

Dokumentnummer

JJR_19680621_OGH0002_0010OB00156_6800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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