Norm
ABGB §1096 A1Rechtssatz
Die Räumungsverpflichtung des Mieters betreffend einen mitgemieteten Hausgarten muß nicht dahin eingeschränkt werden, daß er als Wohnungsmieter berechtigt ist, durch den Garten zum Haus, zur Klopfstange usw zu gehen, weil diese Rechte dem Mieter der Wohnung gemäß § 1096 und 1098 ABGB zustehen. Die Gewährung der Zugänge durch den Garten gehört zur Gewährleistungsverpflichtung des Vermieters, weil der ordentliche Gebrauch der Wohnungsmiete gehindert wäre.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0021064Dokumentnummer
JJR_19680621_OGH0002_0010OB00156_6800000_001