Norm
ABGB §451aRechtssatz
Die Vereinbarung zwischen einer Bank und ihrem Kunden, wonach alle in einem Depot des Kunden liegenden und daher bereits in der Innehabung der Bank befindlichen Wertpapiere für sämtliche Forderungen der Bank gegen den Kunden verpfändet sein sollen, bildet einen wirksamen Titel zum Erwerb des Pfandrechtes; es ist nicht notwendig, die davon erfassten Wertpapiere einzeln anzuführen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0011381Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.06.2015