RS OGH 2012/10/23 4Ob536/68, 3Ob522/86, 7Ob75/98z, 9Ob237/02x, 10Ob30/12b

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Veröffentlicht am 25.06.1968
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Norm

ABGB §451a
ABGB §452d
AGBKr Pkt23 Abs2

Rechtssatz

Die Vereinbarung zwischen einer Bank und ihrem Kunden, wonach alle in einem Depot des Kunden liegenden und daher bereits in der Innehabung der Bank befindlichen Wertpapiere für sämtliche Forderungen der Bank gegen den Kunden verpfändet sein sollen, bildet einen wirksamen Titel zum Erwerb des Pfandrechtes; es ist nicht notwendig, die davon erfassten Wertpapiere einzeln anzuführen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0011381

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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